Der Formularprozess (auch als Formularverfahren bezeichnet; lat. formula, „kleine Satzung“, Diminuitiv von forma, „Norm, Verfahrensordnung“)[1] war ein spätestens im 2. Jahrhundert v. Chr. im römischen Recht eingeführtes prätorisches Prozessverfahren. Es hatte das ältere System der Legisaktionen aus frührepublikanischer Zeit abgelöst, wurde selbst aber – aufgrund der größeren Praktikabilität des Kognitionsverfahrens – im Laufe des 2. Jahrhunderts n. Chr. wieder preisgegeben. Die in der rechtshistorischen Literatur auch als Schriftformeln bekannten formula, beinhalteten das Prozessprogramm zum Streitgegenstand und behandelten lange Zeit vornehmlich prätorisches Honorarrecht,[2] anfänglich beschränkt auf Klagen aus Gelddarlehen (mutua).
Formularprozess (agere per formulam) bedeutet, dass der Prozess durch eine schriftliche Formel bestimmt wird, die der Gerichtsmagistrat in Interaktion mit den Streitparteien dem Richter bzw. der Richterbank vorgibt. Die Entscheidung soll sich nach bestimmten in der Formel enthaltenen Worten richten, umfassend die Richtereinsetzung, das Streitprogramm, Klagegrund und Klagegegenstand, sowie die Verurteilung. Der äußeren Erscheinung nach war die Formel wohl Urkunde.
Viele Quellen der klassischen Jurisprudenz, die sich sicherlich intensiv mit dem Formularverfahren befasst hatten, stehen heute nicht mehr zur Verfügung. Da zudem Justinian seine große Gesetzeskompilation in der Spätantike an der längst veränderten Gestaltung des Zivilprozesses ausgerichtet hatte und deshalb nur rudimentär Zeugnis über den Verfahrenstyp ablegt, kommt der Würdigung der schmalen Beleglage des Hochklassikers Gaius besondere Bedeutung zu.
Entwicklung der römischen Prozessarten
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Dem Formularprozess ging historisch das Legisaktionenverfahren (von lege agere, legis actio; „Handeln nach festen Spruchformeln“, die von den Parteien vor dem Magistrat gesprochen werden mussten) voraus. Ursprünglich ein einheitliches Verfahren, war es der Quellentradition nach in seiner späteren Phase durch eine Zweiteilung der Verfahrensschritte gekennzeichnet. Zunächst wurde der Prozess vom Magistraten im ersten Verfahrensschritt (in iure)[3] vorbereitet und justiziabel gemacht, indem er mit bestimmten Worten (certis verbis) begründet wurde (Spruchformel). Kern des Auftritts der Parteien vor (zumeist) dem Magistrat war im formellen Sinne deren Wechselrede (Mündlichkeit) in der Sacheinlassung. Im zweiten Verfahrensschritt wurde vor dem Richter (apud iudicem)[4] Beweis erhoben und das Urteil gesprochen.
Ausweislich der gaianischen Institutionen[5] wurde das Prozessbild seit der lex Aebutia de formulis im Lauf des 2./1. Jahrhunderts v. Chr. abgewandelt, was zur Folge hatte, dass das Legisaktionenverfahren vom Formularprozess abgedrängt und durch die augusteischen leges Iuliae im Jahr 17 v. Chr. (mit wenigen Ausnahmen) schließlich abgeschafft wurde.[6] Gestritten wurde ab dieser Zeit per concepta verba, das heißt per formulas und nicht mehr mittels unabänderlicher Spruchformeln in einer Wechselrede. Das bedeutet aber nicht, dass lediglich „Spruch-“ durch „Schrift-“ ausgetauscht gedacht werden muss, erheblich war vielmehr, dass die Parteien auf das Verfahren Einfluss nehmen konnten. Die Formel wurde verbal in freier Parteiverhandlung synthetisiert, nicht aus determinierten Sprachvorgaben deduziert; die Festlegung des Streitgegenstandes dokumentierte sich aus dem Klageantrag (in ius vocare) und der Beklagteneinlassung (litis contestatio). Die Prozessbeteiligten genossen aber nicht nur eine größere Gestaltungsfreiheit, auch entfiel die dem strengen Formalismus verpflichtete sakrale Tradition des archaischen Spruchformelverfahrens.[7] Im Ergebnis eines Vergleichs, war der inhaltliche Unterschied der Prozessarten gleichwohl gering.
In der Zeit des Prinzipats ergab sich eine Neuerung insoweit, als Urteile des iudex überprüfbar wurden. In einem Anschlussverfahren (cognitio) konnte kraft des in der neuen Reichsverwaltung eingerichteten Instanzenzuges ein beamteter Richter die vorangegangene Entscheidung aufheben, nachdem er eine erfolgreiche Beschwerde (appellatio) an den Princeps gerichtet hatte. Im Vollstreckungsrecht löste die actio iudicati die legis actio per manus iniectionem ab, stellte aber ebenfalls einen neuen Prozess dar. In diesem konnte die Zwangsvollstreckung auf die Person des Schuldners erfolgen, genauso aber auch in dessen Vermögen.
Der Formularprozess wurde im Lauf des 3. Jahrhunderts n. Chr. vom Kognitionsprozess (von cognitio, Prüfung und Entscheidung einer rechtlich relevanten Frage durch einen Amtsträger) verdrängt, 342 n. Chr. förmlich abgeschafft, von den Kaisern Constans und Constantius wurde er in beiden Teilen des Reichs verboten.[8]
Magistrate und Urteilsrichter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Rom waren der Stadtprätor (praetor urbanus) und der Fremdenprätor (praetor peregrinus) für Art und Umfang von Gerichtsprozessen zuständig. Bis zur Klarstellung des gerichtlichen Anspruchs des Klägers durch Streitbefestigung (Formelbildung), hielt er den Prozess selbst in der Hand. Mit Absolvenz dieses ersten Prozessabschnitts (in iure), gab er an den Entscheidungsrichter apud iudicem, der die Beweisaufnahme nach seinen Vorgaben vorzunehmen hatte, zur Urteilsbildung ab. Die Bezeichnungsunterschiede der Prätoren resultierten daraus, ob römische Bürger (dann Stadtprätor), oder Nichtbürger (dann Fremdenprätor) am Prozess beteiligt waren. Die örtlichen Marktstreitigkeiten regelten die kurulischen Ädile (aediles curules) als Gerichtsmagistrate.
In den römischen Provinzen waren es die Statthalter, die an den Gerichtstagen (conventus) vorsaßen. Sofern in den Kolonien und Munizipien, in denen Voll- oder Halbbürger, also auch Bürger mit lediglich latinischem Bürgerrecht stritten, und der Streitwert gering war, nahmen sich auch die Magistrate der Gemeinden der Rechtsangelegenheiten an. Zumeist waren das die duoviri iure dicundo.
Als Richter im zweiten Verfahrensabschnitt (apud iudicem), traten der Einzelrichter iudex unus oder die – um keine Pattsituationen entstehen zu lassen – mit drei oder fünf Richtern besetzte Richterbank (recuperatores) in Erscheinung (apud recuperatores). In erbrechtlichen Angelegenheiten allerdings, waren die centumviri aufgerufen, die Beweisaufnahme zu lenken und das Urteil zu bilden. Die Besonderheit bei dieser Rechtsmaterie lag darin, dass noch in der klassischen Kaiserzeit nach dem Vorgängerverfahrenstyp, den Legisaktionen, verhandelt wurde. Zur Auswahl der Richter, wurden diese einer Liste entnommen, die Senatoren und Ritter auswies. Den Parteien war allerdings das Recht eingeräumt, selbst einen Richter bestimmten.
Verfahrensbestandteile des Prozesswesens
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die römischen Quellen selbst geben keine Hinweise auf die in der Forschung verwendeten Begrifflichkeiten zur Verfahrenszweiteilung in die Schritte in iure (apud magistratum/praetorem) und apud iudicem. Gebraucht wurden vielmehr Bezeichnungen wie agere cum (petere ab) aliquio, iudicium (accipere), litis contestatio, iudicium dare, actio, petitio und persecutio, Termini, die nach modernem Verständnis lediglich über- bzw. unterschneidende Einzelheiten aus dem Gesamtverfahren, Interaktionen und Maßnahmen von Parteien und Magistrat (zumeist dem Prätor), ausdrücken.[9] Aus diesem Grund vereinfacht die moderne Vorstellung eines „zweigeteilten Prozesses“ die Darstellbarkeit der komplexen Struktur.[10]
In iure (erster Verfahrensschritt)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Voraussetzungen für die Streitfestsetzung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Sofern der Klagegegner bei seiner ersten Einberufung vor dem Prätor unmittelbar ein Schuldanerkenntnis ablegte, entfaltete dieses die Wirkung eines Urteils (confessio in iure). Der Kläger konnte sein Interesse im Anschluss mit der actio iudicati vollstrecken.[11] Verweigerte der Klagegegner die Streiteinlassung vor dem Prätor, so lohnte sich das für ihn nicht, weil Untätigkeit mit der Drohkulisse einer missio in bona wirksam abgeschreckt wurde. Deren Vollzug löste im Bereich des Schuldrechts größere Übel aus als der schlechteste denkbare Prozessausgang. Der Klagegegner haftete für die behauptete Forderung in diesem Fall mit seinem Gesamtvermögen. Bezog sich die Untätigkeit des Klagegegners auf die Herausgabe einer Sache, konnte der Prätor sie dem Kläger unmittelbar übergeben und zuweisen. Sofern die Sache dem Gericht nicht vorlag, griffen bei beweglichen Sachen Ansprüche auf Vorweisung und Besitzschutzinterdikte bei Liegenschaften und Erbschaften.
Bis heute liegt im Unklaren, wann die Richtereinsetzung (iudex, arbiter, recuperatores) zu erfolgen hatte. Vermutet wird, dass der Richter oder die Richterbank noch nach „richterloser“, formularer Streitfestsetzung bestimmt werden durften.[12] Darauf weisen überlieferte Blankette hin.[13] In der Satzung der Klageformel setzte der Magistrat die Kompetenzen, das Prüfungsprogramm und die Entscheidungsmöglichkeiten (Verurteilung, Freispruch) des Spruchkörpers fest.[14]
Bezeichnungen, Prozessvertretung, Eidesleistung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Formel umfasste als wesentliche Bestandteile grundsätzlich die Bezeichnung des Streitgegenstandes (demonstratio), des Klägerbegehrens (intentio), bei Teilungsklagen gegebenenfalls die verlangte Zuurteilung (adiudicatio), und den zielführenden Urteilsbefehl (condemnatio). Einzelne Formelteile bedingten sich untereinander.[15] Sofern seitens des Klagegegners Einwendungen (exceptiones, praescriptiones) geltend gemacht werden konnten, wurden sie zwar nicht Formelbestandteil des Prozessprogramms, sie fanden aber ihren Niederschlag noch vor der Richtereinsetzung.[16] Eine Zuvielforderung (pluris petitio) des Klägers führte zur Klageabweisung und Konsumtion des gesamten Rechtsstreits, anders als eine Zuwenigforderung (minoris petitio), die nach Verurteilung des Beklagten auf das minor, die fehlende Differenz einklagbar hielt. Der Anspruchsgegner (Beklagte) hatte zur Begleichung seiner potentiellen Urteilsschuld Sicherheiten (cautiones iudicatum solvi) zu leisten. Diese erbrachte er in Form bürgschaftsbewehrter Stipulationsgeschäfte.
Eine Besonderheit des vorklassischen und klassischen römischen Rechts war die Gestaltung eines geplanten Gläubiger- oder Schuldnerwechsels (Subjektwechsel) im Prozess. Da das römische Recht den heute selbstverständlichen Rechtsgedanken der Forderungsabtretung (Zession) und auch der Schuldübernahme (stattdessen nur die Novation) nicht kannte, weil davon ausgegangen wurde, dass alle Rechte aus Verpflichtungsgeschäften stets an den originären Träger gebunden waren, wurde die Aktivdelegation bemüht. Damit Nebenrechte (Bürgschaften und Pfandrechte) nicht untergehen, es insbesondere nicht der Zustimmung der jeweiligen Gegenpartei bedurfte, bediente man sich dafür der Prozessvertretung. Der abtretende Gläubiger (Zedent) bestellte denjenigen, dem er das Forderungsrecht zuwenden wollte (Zessionar) zum cognitor beziehungsweise procurator in rem suam, der die Forderung im eigenen Namen geltend machte (alieno nomine agere). Das Klägerbegehren in der Formel (intentio) wurde dabei auf den Namen des Zedenten geschrieben, der Urteilsbefehl (condemnatio) auf den Zessionar. Die Vollstreckungsklage aus dem Urteil wiederum wurde auf den Vertretenen zurückgeleitet, sodass dessen Prozessinteresse gewahrt blieb.[17] Dieses Vorgehen war beiden Prozessparteien erlaubt. Der Prozessvertreter wurde im Rechtsstreit also selbst Prozesspartei.[18] Die Möglichkeit des Austauschens der Parteien, der Vertreter oder des Richters (translatio iudicii) stand unter dem Vorbehalt der Einwilligung durch den Gerichtsmagistrat.[19]
Die assertorische Eidesleistung über Tatsachen- oder Rechtsbehauptungen (iusiurandum) gehört der Sache nach zum Prozessabschnitt apud iudicem, wird von der Literatur in unterschiedlicher Hinsicht aber zumeist mit dem magistratischen Prozessabschnitt in iure in Verbindung gebracht.[20] Dafür spielt eine Rolle, dass die Voraussetzungen für ein Eidverfahren im jeweils gültigen prätorischen Edikt festgelegt war. Der Jurist Gaius, der im Zusammenhang mit den antiken Schilderungen als Primärquelle gilt, nennt hingegen nicht den Prätor, sondern den Iudex als maßgebliche Figur der Eidesabnahme.[21] Aufgrund des Sachzusammenhangs (Bestehen und Durchsetzbarkeit einer Forderung) erscheint das auch plausibel. Der Eid, der kein Beweismittel für die Streitentscheidung war, konnte vor Prozesseinleitung noch geleistet werden und der beweisschuldigen Partei den Ausweg bieten, sich moralisch der Gegenseite gegenüber zu rehabilitieren. Nicht selten wurde der Eid aber erst im Verfahren vor dem Richter abgenommen, dann nämlich, wenn die Beweissituation zutage trat. Weitere Besonderheiten, die mit der Technik der Eidesleistung in iure verbunden sind, aber auch die Rekonstruktion von Edikten selbst, sind bisher unzureichend ausgeforscht, bieten zur weiteren Aufklärung ein noch interessantes Forschungsfeld.[22]
Apud iudicem (zweiter Verfahrensschritt)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Quellenlage
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zum Erkenntnisverfahren[23] vor dem Iudex (iudex unus) oder bei erhöhtem öffentlichen Interesse vor dem Kollegialgericht (recuperatores),[24] sind umfassende Quellen nicht nachweisbar, ebenso wenig zum Aufbau des thematisierenden prätorischen Edikts. Lediglich die leges Iuliae legen mittelbares Zeugnis darüber ab, dass Verfahrensbestimmungen bestanden haben und von Juristen auch kommentiert wurden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass abstrakte Grundsätze, eingebunden in Prozessprinzipien, ohnehin nicht bestanden, kaum vor dem 19. Jahrhundert überhaupt entwickelt wurden. Die Vorgehensweise der Forschung bleibt eine anachronistische, mit heuristischen Ergebnissen.[25] Bestimmte Verhandlungsmaximen galten unumstritten: die richterliche Unparteilichkeit, das Format der Öffentlichkeit, rechtliches Gehör, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und letztlich die freie Beweiswürdigung. Aufgrund der mageren Quellenlage gehen die Meinungen darüber auseinander, in welchem Verhältnis die – im modernen Recht breit diskutierte – methodischen Antagonisten zueinander standen, so die Dispositionsmaxime gegenüber der Offizialmaxime oder der Verhandlungsgrundsatz gegenüber der Untersuchungspflicht.[26]
Der von den klassischen Juristen verwendete Terminus officium iudicis ist in keiner Schrift mit diesem Titel belegt. Er hilft auch nicht weiter, denn die äußere Verfahrensgestaltung wird begrifflich damit nicht angesprochen. Er steht im Zusammenhang mit dem engen (oder auch weiten) Begriff iudicare, mithin dem inhaltlichen Prozess des Richtens, Urteilens, mittels einer Entscheidung Recht Verschaffens.[27] Für die Verhandlungsabläufe von der Beweisführung hin zum Urteil, hatte der Iudex keine expliziten Vorschriften zur Verfügung. Diesen Mangel beklagte Aulus Gellius, der, um sein Amt als Iudex gewissenhaft ausüben zu können, sich den Rat von Grammatikern und Philosophen einholte. Ihm erschienen die verfügbaren Juristenkommentare als ineffizient.[28]
Die Aufgabe des Richters war die formelgemäße Urteilsfindung. Die notwendigen Prozessschritte absolvierte er allein in Personalunion, denn es stand ihm kein Hilfspersonal zur Verfügung. Regelmäßig wurde er aus der Mitte der Gesellschaft in die Richterliste rekrutiert, gehörte weitestgehend nicht der gebildeten Oberschicht an, war juristischer Laie und war gewöhnlicherweise Praktiker in Ausübung eines alltäglichen Berufs. Die ihm zugewiesenen reduzierten Kompetenzen als bloßes Entscheidungsvollzugsorgan, nahegelegt durch die Prozessformel, täuschen darüber hinweg, dass er über die Faktenanalyse hinaus durchaus Rechtsfragen und Fragen zum Konzept aufgreifen durfte. Mit Informationen standen ihm präjudizielle Rechtsbescheide zur Verfügung, auch konnte er seinen juristischen Beraterstab im Hintergrund, das consilium, konsultieren.[29]
Äußerer Prozessablauf
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eröffnet wird das Erkenntnisverfahren durch das intertium,[30] dem vom Magistraten anberaumten Termin am Verhandlungstag vor dem Richter.[31] In den vormaligen Legisaktionenverfahren wurde dieser Überleitungschritt in den eigentlichen Prozess noch als comperendinatio bezeichnet. Es folgten in der mündlichen Verhandlung die gegliederten Sachvorträge (orationes continuae), gegebenenfalls unterbrochen durch gesetzlich, richterlich oder parteilich notwendig ergehender Verschiebungen oder gar Vertagungen (diffissiones). Es war dafür Sorge zu tragen, dass keine mors litis eintrat,[32] was den erzwungenen Verfahrensschluss aufgrund Nichteinhaltung der vorgegebenen achtzehnmonatigen Frist (berechnet ab der Streitfestsetzung im magistratischen Verfahren) zur Urteilsfindung bedeutet hätte.[33]
Gerichtliche Vergleichs- und Verzichtsverhandlungen wurden im Formularprozess noch nicht geführt, da unbekannt. Es gab lediglich vergleichsweise Abmachungen der Parteien, die der Iudex berücksichtigen sollte.[34] Diese konnten zu Freisprüchen (absolutiones) und Verurteilungen (condemnationes) führen. Versäumnisverfahren sind überliefert, strittig allein ist, ob die Verurteilung mit oder ohne Sachprüfung ergingen.[35]
Beweisverfahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zu Fragen der Beweislast (onus (necessitas) probandi) im Formularprozess, wurde in den antiken Quellen eingehend geschrieben, weil das Anspruchswesen auf die Verfolgung von Forderungen (actiones) und die dagegenstehenden Einwendungen (exceptiones) ausgerichtet war. Die Verteilung der Beweislast entsprach etwa derjenigen, die aus den meisten europäischen Rechtsordnungen bekannt ist. Tatsachen hatte der Behauptende, nicht der Bestreitende zu nachzuweisen. Auf Iulius Paulus geht zurück: ei incumbit probatio, qui dicit, non qui negat.[36] Das galt wechselbezüglich für die Parteirollen des Klägers und des Beklagten.[37] Zur Frage, ob Umstände zu widerlegen waren, die für die Positive sprechen (negative Tatsachen), gab es in der Rechtsliteratur Auslegungsdifferenzen. Überwiegend wird der Auffassung Giovanni Puglieses gefolgt, der dies verneinte, sich zudem gegenüber dem Interpolationskritiker Ernst Levy behauptete, dem Beweislastregeln im Formularprozess nicht vorgegeben zu sein erschienen.[38] Anlassbezogene Ausnahmeregelungen konnten den Grundsatz einschränken und bei einzelnen Einreden war auch die Beweislastumkehr vorgesehen.[39]
Es galt, dass Beweismittel anzugeben waren. Für den Beweisantritt waren Urkunden, Zeugen, Sachverständige zu nennen und Parteieide anzumelden. Regeln hierzu wurden in der Jurisprudenz zum Formularprozess nicht entwickelt. Das Interesse der klassischen Juristen galt materiellen Rechtsfragen, weshalb formal-prozessuale Tatsachenfragestellungen recht unterbeleuchtet blieben, überlassen als Betätigungsfeld den Rhetorikern. Erst mit der Einführung des Kognitionsverfahrens, bemühten sich auch Juristen um Regeln zur Beweislehre.[40]
Festgehalten werden kann, dass es bezüglich der Zeugnisfähigkeit nicht auf das Bürgerrecht ankam und überwiegend[41] davon ausgegangen wird, dass auch Frauen (Herleitung mit Ulpian und Paulus e contrario aus der lex Iulia de adulteriis coercendis)[42] und Sklaven (soweit nicht gegen ihre domini) aussagen durften.[43] Eine allgemeine Zeugenpflicht gab es nicht, sagte der Zeuge aber aus, musste er berücksichtigen, dass er regelmäßig unter Eid stand. Falschaussagen wurden als Zeugnisdelikte bestraft, ursprünglich mit dem Sturz vom Tarpejischen Felsen. Die Sanktion rührte aus den XII Tafeln her. Das übliche Nachweismedium waren für Urkunden (testationes) gesiegelte Wachstäfelchen (tabulae ceratae), die – vor Zeugen – von einem Dritten, der den Urkundentext objektiv stilisierte, errichtet wurden. Als Urkundenbeweise kamen auch geschäftliche Aufzeichnungen, Briefe und Tagebücher in Betracht.[44] Urkunden wurden vorgelesen. Den Vorrang in der Beweismittelkette nahm im Allgemeinen die Zeugenvernehmung ein. Zur Urkundenbeschaffung standen die actiones ad exhibendum und in factum zur Verfügung. Sachverständige (menores) wurden entweder von den Parteien oder vom Iudex beigezogen. Ihre Ergebnisse übermittelten (renuntiatio) sie, insbesondere im Grundstücksverkehr, nach persönlicher Inaugenscheinnahme (oculisque suis locis subiectis).[45] Strittig ist bis heute, ob der Iudex, nachdem der Magistrat im Verfahren in iure, Parteieide abgenommen hatte, mit eigener Autorität selbst noch anordnen durfte.[46]
Das Urteil
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Iudex war verpflichtet, eine entscheidungsreife Sache durch Urteil zu beschließen. Eine persönliche Verhinderung musste als Entschuldigungsgrund eidlich vorgetragen werden.[47] Idealerweise stimmten die gewonnene richterliche Überzeugung (sententia) und der magistratische Formelinhalt überein. Die inhaltlichen Anordnungen lauteten auf Verurteilung (condemnatio) oder Freispruch (absolutio).[48] Enthielt die Klage eine Arbiträrklausel, machte der Richter eine Zwischenfeststellung und entschied im Rahmen des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums erst danach endgültig. Eine Urteilsbegründung war nicht obligatorisch.[49] Unterschiedliche Auffassungen werden zur materiellen Rechtskraft der Urteile vertreten. Streitpunkt ist, inwieweit neben der zwar unterschiedlich begründeten, aber im Ergebnis unbestrittenen,[50] Präklusionswirkung eines Urteils, die den Ausschluss eines weiteren Prozesses bedeutet, auch Präjudizialität im Sinne der Bindungskraft an das Urteil, eintrat. Zumindest durfte die Urteilswirkung nicht zulasten Dritter sein.[51]
Urteile im Formularprozess lauteten regelmäßig auf Geld, selbst dann, wenn die Klageansprüche oder Leistungsgegenstände an sich keine Geldforderungen umfassten. Die Verurteilung lehnte sich am Klagewortlaut an, gab die genaue Geldsumme (inklusive etwaiger) Zinsen an. Kalkulationsirrtümer bei der Berechnung konnte der Iudex selbst korrigieren. Da das Geldurteil Begründungsakt einer Verbindlichkeit (obligatio) war, konnte die Vollstreckung mittels der actio iudicati erzwungen werden. Als weitergehende Rechtsfolge konnte die Infamie zum Zug kommen. Berufungs- oder Revisionsverfahren (eingeführt erst im Kognitionsverfahren) waren grundsätzlich nicht vorgesehen, sind dennoch für den Formularprozess in Einzelfällen in klassischen und nachklassischen Quellen bezeugt. Auch durfte der Prätor nach Urteilsfindung nicht mehr eingreifen. Rückforderungsrechte bestanden nicht, selbst dann nicht, wenn sich erweist, dass zu Unrecht gezahlt worden ist. Ein Freispruch führte zur präklusiven Konsumtion, vollständigem Anspruchs- und damit Klageverbrauch. Teilungsurteile konnten rechtsgestaltend durch Eigentumszuweisung vollzogen werden, Feststellungsurteile betrafen zumeist Statusfragen.[52]
Blankette im Formularprozess
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Blankette sind Stellvertreternamen im römischen Formularprozess:
- AULUS AGERIUS (A. A.) – Blankett für den Namen des Klägers
- NUMERIUS NEGIDIUS (N. N.) – Blankett für den Namen des Beklagten
- REM – Blankett für die konkrete Bezeichnung der Sache
- LUCIUS – Beispiel für den Namen des Richters
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Aureus mit Kaiser Marcus Opellius Macrinus und kurulischem Stuhl
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Zeitlicher Rahmen im Vergleich zur Entwicklung Roms
Quellen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Gaius, Institutiones, 2.278; 4.30; 4.95.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Ignazio Buti: Il „praetor“ e le formalità introduttive del processo formulare (Band 29 Facoltà di Giurisprudenza: Pubblicazioni della, Università Camerino), Jovene 1984. ISBN 978-88-243-0513-6.
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 374–386.
- Max Kaser, Karl Hackl (Bearbeiter): Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl. 2. Auflage. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1, S. 712.
- Max Kaser, Rolf Knütel (Bearbeiter): Römisches Privatrecht: ein Studienbuch. Fortgeführt von Rolf Knütel. 19. Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, S. 464.
- Max Kaser: Beweislast und Vermutung im römischen Formularprozeß. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 71, Heft 1, 1954, S. 221–241 [Zum Beweisverfahren].
- Max Kaser: Das Urteil als Rechtsquelle im römischen Recht. In: Max Kaser, Walter Selb, Franz Wieacker: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. Ausgewählte, zum Teil grundlegend erneuerte Abhandlungen (= Forschungen zum römischen Recht. Band 36). Wien/Köln/Graz 1986, ISBN 3-205-05001-0. S. 42–64 [Zum Urteilsverfahren].
- Christine Lehne: Die Stellung der Juristen im Formularverfahren. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 131, Heft 1, 2014, S. 216–312.
- Johannes Platschek: Formularprozess: Grundlagen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 342–349 (Rn. 1–17).
- Richard Schott: Römischer Zivilprozess und moderne Prozesswissenschaft: Streitfragen aus dem Formularprozess, Scienta, Aalen 1985, ISBN 3-511-09187-X.
- Andreas Wacke: Zur Beweislast im klassischen Zivilprozeß: Giovanni Pugliese versus Ernst Levy. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 109, Heft 1, 1992, S. 411–449 [Zum Beweisverfahren].
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Suche nach Formularprozess. In: Deutsche Digitale Bibliothek
- Suche nach Formularprozess im Online-Katalog der Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz [53]
- eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche
- Wolfgang Ernst, Universität Zürich, Rechtswissenschaftliches Institut Römische Rechtsgeschichte, Beispiele für Klageformeln im Formularprozess ( vom 10. Dezember 2015 im Internet Archive) (PDF; 15 kB)
Anmerkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Karl Ernst Georges, Thomas Baier, Tobias Dänzer (Hrsg.): Der Neue Georges, Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch I (A–H), II (I–Z), auf Grundlage der 8. verbesserten und vermehrten Auflage von Heinrich Georges, 1913, neu bearbeitet 2013.
- ↑ Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte. Quellenkunde, Rechtsbildung, Jurisprudenz und Rechtsliteratur. I. Abschnitt: Einleitung, Quellenkunde, Frühzeit und Republik, 1988, (= Handbuch der Altertumswissenschaft, Abt. 10, Teil 3); S. 447.
- ↑ Hierzu ausführlich, Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl, Beck München, 1996, ISBN 3-406-40490-1. S. 220–349.; Johannes Platschek: Formularprozess: Verhandlung „in iure“. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 372–412.
- ↑ Hierzu ausführlich, Georg Klingenberg: Formularprozess: Verhandlung „apud iudicem“. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 413–475.
- ↑ Gaius, Institutiones 4, 30.
- ↑ Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl. 2. Auflage. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1.
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 374.
- ↑ Lorenzo Gagliardi: Zur Figur des iudex privatus im römischen Zivilprozess. Eine historisch-soziologische Untersuchung auf der Grundlage literarischer Quellen. In: Revue Internationale des Droits de l’Antiquité (RIDA), Band 55 (2008), S. 241–266, hier S. 252.
- ↑ Vgl. etwa, Ulpian 49 Ad edictum libri LXXXIII, in Digesten 5,1,63.; Iulius Paulus 17 Ad Plautium libri XVIII, in Digesten 5,1,28,4 (zu Streitbezeugung und Klageformel).
- ↑ Johannes Platschek: Formularprozess: Verhandlung „in iure“. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 372–412, hier S. 373 f.
- ↑ Ulpian 27 Ad edictum libri LXXXIII, in Digesten 42,1,56.
- ↑ Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht, 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl, C.H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1. S. 195 und 277.
- ↑ Papinian 3 Quaestionum libri XXXVII, in Digesten 5,1,39pr.
- ↑ Gaius, Institutiones 4,43, 50, 51, 86: Condemna; absolve.
- ↑ Gaius, Institutiones 4,40–44.; siehe auch einzelne Ausführungen in der auf Formelsprüche bezugnehmenden lex rivi Hiberiensis.
- ↑ Johannes Platschek: Formularprozess: Verhandlung „in iure“. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 372–412, hier S. 385–393.
- ↑ Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck Verlag, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 153, S. 545 ff.
- ↑ Johannes Platschek: Formularprozess: Verhandlung „in iure“. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 372–412, hier S. 398–407.
- ↑ Friederike Erxleben: Translatio iudicii. Der Parteiwechsel im römischen Formularprozess. In: Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte; Heft 112. C.H. Beck, München 2017. Insbesondere S. 159 f. und 269.
- ↑ Grundsätzlich dazu, Jan Dirk Harke: Der Eid im klassischen römischen Privat- und Zivilprozessrecht. In: Schriften zur Rechtsgeschichte (RG), Band 164. Duncker & Humblot, Berlin 2013, ISBN 978-3-428-14172-2. Insbesondere S. 93.; Otto Lenel: Das Edictum perpetuum. Ein Versuch zu seiner Wiederherstellung. 3. Auflage, 1927 (Nachdruck 1956, 1974, 1985). Insbesondere S. 149–151, 235–237, 512.; Peter Gröschler: Actiones in factum. Eine Untersuchung zur Klage-Neuschöpfung im nichtvertraglichen Bereich. In: Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge (FRA), Band 39, 2002. S. 141 f. und 147 f.
- ↑ Gaius, 5 Ad edictum provinciale (et ad edictum aedilium curulium) libri II, in Digesten 12,2,1.
- ↑ Johannes Platschek: Formularprozess: Verhandlung „in iure“. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 372–412, hier S. 407 ff.
- ↑ Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht, 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl, C.H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1. S. 355–382.
- ↑ Besonderes öffentliches Interesse bestand beispielhaft bei Mult- oder Publikanenprozessen, oder gemeingefährlichen Delikten. Grundlegend zum Kollegialgericht, vgl. Bruno Schmidlin: Das Rekuperatorenverfahren. Eine Studie zum römischen Prozess. Freiburg, Universitätsverlag Schweiz 1963.
- ↑ Stellvertretend: Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht, 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl, C.H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1. S. 8–11 und 359.
- ↑ Vgl. mit zahlreichen Fußnoten, Georg Klingenberg: Formularprozess: Verhandlung „apud iudicem“. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 413–475, hier S. 417 f.
- ↑ Georg Klingenberg: Formularprozess: Verhandlung „apud iudicem“. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 413–475, hier S. 414 f.
- ↑ Dieter Nörr: Rechtskritik in der römischen Antike. C.H. Beck Verlag 1974. ISBN 978-3-7696-0072-8. S. 42.
- ↑ Cicero, Topica 65.; Cicero, Verres II, 2,71.; Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht, 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl, C.H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1. S. 197.
- ↑ Begrifflich festgehalten beispielsweise in der lex Irnitana (cap. 90, X A Z. 26–37 und cap. 91 X A Z. 42, 48 f.) und in einem Papyrus-Fragment Ulpians (P. Ant I 22v25 f.).
- ↑ Vertreten von der herrschenden Meinung (sogenannte „Brückentheorie“), vgl. Wilhelm Simshäuser: Julián González, The Lex Irnitana. II. Alvaro D'Ors, La Ley Flavia Municipal. III. Alvaro D'Ors/Xavier D'Ors, Lex Irnitana. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 107, Heft 1, 1990, S. 543–561, hier S. 550 f.; Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht, 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl, C.H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1. S. 335 f.
- ↑ Gaius, Institutiones 4,104.; Tacitus, Annalen 6,16.; Paulus 71 Ad edictum libri LXXX, in Digesten 46,7,2., sowie Paulus 22 Ad edictum libri LXXX, in Digesten 9,2,30,1.
- ↑ Vgl. Hugo Krüger: Tuor, Peter, Die mors litis im römischen Formularverfahren. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 27, Heft 1, 1906, S. 370–373.
- ↑ Ulpian 30 Ad (Masurium) Sabinum libri LI, in Digesten 10,3,21; Ulpian 77 Ad edictum libri LXXXIII, in Digesten 42,1,26.
- ↑ Georg Klingenberg: Formularprozess: Verhandlung „apud iudicem“. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 413–475, hier S. 430 f.
- ↑ Paulus 69 Ad edictum libri LXXX, in Digesten 22,3,2.
- ↑ Ulpian 7 Disputationum libri X, in Digesten 22,3,19pr.; Ulpian 4 Ad edictum libri LXXXIII, in Digesten 44,1,1.
- ↑ Vgl. Giovanni Pugliese: Scritti giuridici scelti. Vol. I., (Ausgewählte juristische Schriften, Band 1), Diritto romano, Jovene 1985. S. 177–252.; Ernst Levy: Gesammelte Schriften. Erster Band. Böhlau Verlag, Köln 1963. S. 407–424.
- ↑ Ulpian 6 Disputationum libri X, in Digesten 22,3,18,2; Celsus 11 Digestorum libri XXXIX, in Digesten 22,3,11.
- ↑ Georg Klingenberg: Formularprozess: Verhandlung „apud iudicem“. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 413–475, hier S. 436 ff.
- ↑ Pro: Cicero, Pro M. Caelio 32 ff.; Cicero, In Verrem actio secunda II. 1,93; 2,5,129.; vgl. auch Ulrike Steck: Der Zeugenbeweis in den Gerichtsreden Ciceros, (Dissertation). In: Europäische Hochschulschriften Recht, Band 4839, Frankfurt am Main, Berlin, u. a. 2009. ISBN 978-3-631-57254-2. S. 133–138. Contra: Unter Bezug auf die lex Horatia, die einmalig, die Frauenvernehmung der Vestalin Tarquinia zuließ, Umberto Vincenti: Duo genera sunt testium. Contributo allo studio della prova testimonale nel processo romano, 1989. ISBN 978-8-813-16773-8. S. 92–94.
- ↑ Ulpian 1 Ad (Masurium) Sabinum libri LI 28,1,20,5 und 6.
- ↑ Vgl. Marcian 2 De iudiciis publicis libri II, in Digesten 48,18,9pr.; Peter Brunt: Evidence given under Torture in the Principate. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 97, Heft 1, 1980. S. 256–265.
- ↑ Cicero, Pro P. Quinctio 57 und 58.; Scaevola 9 Digestorum libri XL, in Digesten 22,3,29pr.
- ↑ Ulpian 6 Opininoum libri VI, in Digesten 10,1,8,1.
- ↑ Eingehend dazu, Jan Dirk Harke: Der Eid im klassischen römischen Privat- und Zivilprozessrecht. In: Schriften zur Rechtsgeschichte (RG), Band 164. Duncker & Humbloth, Berlin 2013. ISBN 978-3-428-14172-2. S. 110–113 und 129 f.
- ↑ Ulpian, 23 Ad edictum libri LXXXIII, in Digesten 50,5,13,2: rem sibi non liquere.
- ↑ Stellvertretend: Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht, 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl, C.H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1. S. 370.
- ↑ Georg Klingenberg: Formularprozess: Verhandlung „apud iudicem“. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 413–475, hier S. 449–452.
- ↑ Superpositionstheorie versus Absorptionstheorie; vgl. stellvertretend, Max Kaser: Das römische Zivilprozeßrecht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Band 3.4). München 1966; 2. Auflage 1996 bearbeitet von Karl Hackl. ISBN 3-406-40490-1. S. 292 f.; Detlef Liebs: Die Klagenkonsumption des römischen Rechts. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 86, Heft 1, 1969, S. 169–191.
- ↑ Das betraf insbesondere Urteile aus Versäumnis, Urteile, bei denen Vorsatz (dolus) festgestellt wurde, insbesondere kollusive Akte, oder richterliches Fehlverhalten (iniuria iudicis); vgl. hierzu Andreas Wacke, in Legal roots. The international Journal of Roman Law, Legal History and Comparative Law 3 (2014). S. 187–216.; Quellen: Ulpian 2 Ad edictum aedilium curulium, in Digesten 21,2,55pr.; Paulus 2 Quaestionum libri XXVI, in Digesten 5,2,17,1.
- ↑ Georg Klingenberg: Formularprozess: Verhandlung „apud iudicem“. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1 §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 413–475, hier S. 452–458.
- ↑ Achtung: Die Datenbasis hat sich geändert; bitte Ergebnis überprüfen und
SBB=1
setzen